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Schulpflicht

Vollzeitschulpflicht / Berufsschulpflicht

Das Schulpflichtgesetz ist als eigenständiges Gesetz aufgehoben und wurde zum 1.8.1994 in das BayEUG übernommen:

BayEUG, Zweiter Teil, Abschnitt IV Artikel 35 – 44 + Sechster Teil, Artikel 118 – 119

  • Art. 35 (2) Die Schulpflicht dauert 12 Jahre
  • Art. 35 (3) Sie gliedert sich in Vollzeitschulpflicht (9 Schuljahre) und Berufsschulpflicht (3Jahre)

Hinweis: Der freiwillige Besuch der Hauptschule kann nicht der Berufsschulpflicht zugeordnet werden.

Jugendliche mit Ausbildungsverhältnis

Art. 39 (2)
Wer in einem Ausbildungsverhältnis … steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird;
davon ausgenommen sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung (Fachhochschulreife, Hochschulreife). Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung.

Hinweis: Jeder Jugendliche mit mittlerem Schulabschluss und mit Ausbildungsverhältnis ist bis zur Beendigung der Ausbildung berufsschulpflichtig, unabhängig von den Schulbesuchsjahren. Wer einen Vertrag für eine zweite Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist nicht berufsschulpflichtig, sondern berechtigt.

Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis

Vom Besuch der Berufsschule ist befreit (Art. 39 (3) ohne Antrag), wer

  1. in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt wurde,
  2. der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört,
  3. ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, (in Verbindung mit dem Berufsschulbesuch) mit Erfolg besucht hat,
  4. den mittleren Schulabschluss erreicht hat,
  5. von der Berufsschule nach Art 86 Abs. 4 Satz 2 entlassen ist (Ordnungsmaßnahmen),
  6. an einem sozialen oder ökologischen Jahr teilnimmt
    (KMS vom 5.11.1999, VII/10-S9321-13/117 165)

Hinweis: Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn eine Ausbildung begonnen wird.

Befreiung auf schriftlichen Antrag (Art. 39(4) / §21, Abs. 1 BSO)

Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis können allgemein oder im Einzelfall vom Besuch der Berufsschule befreit werden (also auf Antrag bei der zuständigen Berufsschule):

  1. bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen (z. B. Quali-Kurs, Vorbereitung auf Externenprüfung zum mittleren Schulabschluss) und bei Teilnahme an bestimmten berufsvorbereitenden Maßnahmen des Arbeitsamtes (z. B. tip, JUMP)
    Hinweis: Auch hier lebt die Berufsschulpflicht wieder auf, wenn ein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird.
  2. nach 11 Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht (bei Schulbesuchsjahren zählen auch Wiederholungsjahre und der freiwillige Besuch der Hauptschule),
  3. bei Vorliegen eines Härtefalls (z. B. soziale oder ökonomische Verhältnisse, aber immer nur im Einzelfall)
    Hinweis: Bei Wegfall des Befreiungsgrundes bzw. bei Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages lebt die Berufsschulpflicht wieder auf.

Beurlaubung auf schriftlichen Antrag (§ 22, Abs. 7 BSO und Abs. 5 Satz I) ist befristet und wird von der Schulleitung entschieden:

  1. Schwangerschaft, Mutterschaft, Versorgung des Kindes
  2. Heirat (bei Vorliegen besonderer Gründe)
  3. dringender Ausnahmefall

„Über Anträge auf Befreiung vom Besuch der Berufsschule nach Art. 39 Abs. 4 BayEUG entscheidet die Schule.“ (BSO § 21 Abs. 1) „Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen. . . ist die Schule.“
(BSO § 22 Absatz 5 Satz 1) 22 Absatz 5 Satz 1)